Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Leubsdorf - Rhein 1574/1925 e.V.
(Abkürzung: St. Seb. Schützenbruderschaft Leubsdorf/Rh.).
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur unter der Nr. VR 10542 eingetragen und hat seinen Sitz in Leubsdorf/Rhein.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Pfarrei St. Walburgis zu Leubsdorf am Rhein oder deren Rechtsnachfolgerin.

§ 2 - Wesen und Aufgabe

Die St.  Seb. Schützenbruderschaft Leubsdorf/Rh., nachfolgend „Bruderschaft“ genannt, ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219), nachfolgend „Bund“ genannt, bekennen.
Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte und Heimat“ stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgende Aufgaben:

  1. Bekenntnisse des Glaubens durch

a)     Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Die Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die
  Bruderschaft auf deren christliche Grundsätze,

b)     Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und Ökumene,

c)     Werke christlicher Nächstenliebe.

Die Bruderschaft bestimmt ein Patronatslied, das regelmäßig, mindestens zu den Festen, gesungen wird. 

  1. Schutz der Sitte durch

a)     Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

b)     Gestaltung echter geselliger Zusammenkünfte,

c)     Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.  

  1. Liebe zur Heimat durch

a)     Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

b)     tätige Nachbarschaftshilfe,

c)     Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen   
 Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens,

d)     Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.     

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 
  2. Der Zweck der Bruderschaft ist die Förderung des Schießsportes, der Jugendpflege, kirchlicher und mildtätiger Zwecke und die Erhaltung des althergebrachten Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Schießsport, sowie die Errichtung und Erhaltung der Schießsportanlage und die Ausrichtung von Traditionsfesten im Sinne des § 68 Nr. 7 AO, Festumzügen und Fähndelschwenken nach altem Brauchtum und die Beteiligung an Gottesdiensten und Prozessionen, sowie die Erhaltung von kulturellen Einrichtungen und Inventar in Kirche und Bruderschaft.
Dazu zählt auch die Pflege der geschichtlichen Überlieferungen für die nächsten Generationen, der aktiven Jugendarbeit und Völkerverständigung in Europa.
Die Bruderschaft ist zudem caritativ tätig in Aktionen, die geeignet sind, Notlagen zu lindern und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
    Alle Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Bruderschaft darf Gelder an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied können christliche Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich dem Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
  1. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf  Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Brudermeister zu erklären.
  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es von seinem Amt suspendiert
  1. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Klage beim Schiedsgericht des Bundes, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Klage muss binnen vier Wochen eingereicht werden.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und soll sich an den Veranstaltungen beteiligen.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder und die Schützenjugend beteiligen.

§ 6 - Schützenjugend

  1. Neben den Mitgliedern aus § 4 gehören der Bruderschaft Jugendliche an, die besondere Förderung durch den Vorstand genießen. Sie führen eigene Versammlungen durch und können dabei Wünsche dem Vorstand unterbreiten, die dieser zum Besprechungspunkt einer Mitgliederversammlung aufnehmen kann.
  1. Jugend sind dabei Jungen und Mädchen ab dem 12. Lebensjahr. Sie zahlen den für sie festgelegten Beitrag. Auf Versammlungen haben sie kein Stimmrecht.
  1. Die Aufteilung in Jung- und Schülerschützen erfolgt gemäß den Regelungen des Statuts des Bundes. Mit dem 19. Lebensjahr können Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und damit stimmberechtigt werden.
  1. Die Schützenjugend wählt ihren Jungschützenmeister, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

§ 7 - Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedsrechte, sind aber von den Mitgliedspflichten befreit.
Ernennungen sind öffentlich, mindestens in der Mitgliederversammlung, bekannt zu geben.

§ 8 - Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen (Generalversammlung). Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Brudermeister beantragt.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Versammlung geheime Abstimmung beschließen.

Anträge und Beschlüsse sind, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, mit einfacher Stimmenmehrheit gültig gefasst, in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 §  10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)    Wahl des Vorstandes, der Ämter und von 2 Kassenprüfern,

b)    Beschlussfassung über die Jahresrechnung,

c)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d)    Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

e)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f)     Regelungen zur Vereinsordnung,

g)    Änderung der Satzung,

h)    Auflösung der Bruderschaft.

§ 11 - Vorstandsämter

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (gesetzlicher Vorstand nach § 26 BGB) und zwei Beigeordneten, so wie einem geborenen Mitglied.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

1.     der Brudermeister               =         Vorsitzender,

2.     der Hauptmann                    =         stellvertretender Vorsitzender,

3.     der Schriftführer,

4.     der Kassierer.

Zum beigeordneten Vorstand gehören mit vollem Stimmrecht

5.     der Schießmeister,

6.     der Jungschützenmeister

Dem Vorstand gehört als geborenes Mitglied ohne Stimmrecht an

7.      der Pfarrer der Pfarrei St. Walburgis zu Leubsdorf am Rhein oder ein von ihm zu benennender Geistlicher, als Präses der Bruderschaft.

Die Amtszeit des gesetzlichen und beigeordneten Vorstands beträgt zwei Jahre.
Brudermeister und Hauptmann sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen können von Vorstandsmitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben werden.
Die Wahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung. Der Schießmeister bedarf der Schießleiterqualifikation. Zur Amtsübernahme des Jungschützenmeisters muss dessen Wahl durch die Schützenjugend in dieser Mitgliederversammlung zusätzlich bestätigt werden.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 12 - Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Erstellung der Tätigkeitsberichte,
  4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  5. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit,
  6. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes und seiner Untergliederungen,
  7. Bestimmung eines 2. Kassierers zur Unterstützung des Kassierers,
  8. Regelungen zur Vereinsordnung.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, im Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Ergibt sich bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Brudermeisters. 

§ 13 - Beschreibung der Aufgaben

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in kulturellen Aufgaben und den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
Der Hauptmann vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Er führt das Kommando und organisiert die Festumzüge der Bruderschaft.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk und fertigt die Protokolle. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen und zu archivieren.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen.
Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind.
Er übt Aufsicht über die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Schützenjugend der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Er trägt die Verantwortung für die  Schüler- und Jungschützen und die Schwenkfahnen.
Der Präses wahrt die geistlichen und kirchlichen Aufgaben der Bruderschaft.
Er sorgt für die Sicherstellung der gemeinsamen Kommunion und Reliquienverehrung.
In Gesamtverantwortung wacht der Vorstand über Besitztümer der Bruderschaft und deren kulturelles Erbe.
Die konkreten Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt die Vereinsordnung.

§ 14 - Weitere Ämter

Die Bruderschaft vergibt durch Wahl folgende Ämter an Mitglieder

  1. Leutnant,

  2. Fähnrich.

Leutnant und Fähnrich werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die gehören nicht zum Vorstand.
Der Leutnant vertritt das Kommando des Hauptmanns bei Festumzügen.
Der Fähnrich trägt die Verantwortung für die Bruderschaftsfahne und führt sie bei den Veranstaltungen voran.
Die konkreten Aufgaben der Ämterträger regelt die Vereinsordnung.

§ 15 - Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer müssen in Kassenangelegenheiten oder kaufmännisch erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht.
Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.

§ 16 - Veranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest („Sebastianuskirmes“) im Kreise der Mitglieder und der Repräsentanten der caritativen Sebastianus-Bruderschaft Leubsdorf am Rhein von 1652, so wie das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters her Brauch ist.
Sie lässt alljährlich zwei Hochämter halten: das eine am Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft mit Reliquienverehrung, das andere zum Schützenfest für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft.
Am Schützenfest findet ein Festzug mit Parade statt, zu dem neben den Repräsentanten befreundeter Bruderschaften die Repräsentanten der Ortsgemeinde geladen werden.
Bei Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Hochaltar Aufstellung.
Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an den Pfarrprozessionen.
Über sonstige Veranstaltungen beschließt der Vorstand.

§ 17 - Traditionsschießen und Königswürde

Ein Schützenkönig wird jährlich durch Schießen auf den Holzvogel ermittelt und vertritt die Bruderschaft bei Veranstaltungen nach außen. Er trägt die Verantwortung für das Königssilber und Diadem.
Mit dem vierten Königstitel erringt das Mitglied die einmalige Kaiserwürde der Bruderschaft.

§ 18 - Sportschießen

Die Bruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Sie gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

 § 19 - Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 20 - Begräbnisordnung

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen, an der die Mitglieder vollzählig teilnehmen sollen.
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Mitgliedes in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne.

§ 21 - Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von jedem Mitglied angerufen werden kann.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes ist in der Fassung vom 14.03.2010 Bestandteil der Satzung der Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 22 - Datenschutz

1.   Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Satzungszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Bruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Satzungszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2.   Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3.   Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Satzungs-zwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". 

Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

4.   Als Mitglied des Bundes ist die Bruderschaft verpflichtet, ihre Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion in der Bruderschaft. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internet-gestütztes Programmsystem.

5.   Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Bruderschaft entfernt.

6.   Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 23 - Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung entscheiden soll, nicht ⅔ der Mitglieder anwesend, so ist eine neue  Mitgliederversammlung  innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
 

§ 24 - Auflösung der Bruderschaft

Zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von ⅔ der Mitglieder in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, notwendig.
Der Beschluss bedarf einer ¾ Stimmenmehrheit.
Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das relevante Vermögen der Bruderschaft an die Pfarrei St. Walburgis zu Leubsdorf am Rhein, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Etwaige historische Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Säbel und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher sollen im Pfarrarchiv aufbewahrt werden.
Über das Vermögen ist ein Verzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben.
Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Vereinigung in der Pfarrei St. Walburgis zu Leubsdorf am Rhein mit gleicher Zielsetzung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
Über die ordnungsgemäße Abwicklung wacht verantwortlich der zuständige Präses. 

§ 25 - Vereinsordnung

Soweit über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus Beschlüsse gefasst werden, die Näheres zum Leben der Bruderschaft oder den Verantwortlichkeiten regeln, sind diese in einer Vereinsordnung erfasst.
Sie müssen mit der Satzung vereinbar sein.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der Vereinsordnung.

§ 26 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.12.2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Sie ersetzt die Satzung vom 17.04.2007. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Brudermeister                            Hauptmann                     Schriftführer                  Kassierer

(Vorsitzender)                            (stv. Vorsitzender)

 

schuetzenverein-leubsdorf@t-online.de