§ 1 - Name und Sitz
Der
Verein trägt den Namen „Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Leubsdorf - Rhein 1574/1925 e.V.“
(Abkürzung: St. Seb. Schützenbruderschaft Leubsdorf/Rh.).
Er ist
unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur unter der
Nr. VR
10542 eingetragen und hat seinen Sitz in Leubsdorf/Rhein.
Die
Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Pfarrei St. Walburgis zu
Leubsdorf am Rhein oder deren Rechtsnachfolgerin.
§ 2 - Wesen und Aufgabe
Die St.
Seb. Schützenbruderschaft Leubsdorf/Rh., nachfolgend „Bruderschaft“ genannt,
ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und
Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
(Vereinsregister Köln VR 4219), nachfolgend „Bund“ genannt, bekennen.
Sie ist
Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als
verbindlich anerkannt wird.
Getreu
dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für
Glaube, Sitte und Heimat“ stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgende
Aufgaben:
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze
und deren Verwirklichung. Die Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in
die
Bruderschaft auf deren christliche Grundsätze,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und Ökumene,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
Die Bruderschaft bestimmt ein Patronatslied, das regelmäßig, mindestens zu den Festen, gesungen wird.
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter geselliger Zusammenkünfte,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des
althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen
Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens,
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Schießsport, sowie die Errichtung und Erhaltung der Schießsportanlage und die Ausrichtung von Traditionsfesten im Sinne des § 68 Nr. 7 AO, Festumzügen und Fähndelschwenken nach altem Brauchtum und die Beteiligung an Gottesdiensten und Prozessionen, sowie die Erhaltung von kulturellen Einrichtungen und Inventar in Kirche und Bruderschaft.
Dazu zählt auch die Pflege der geschichtlichen Überlieferungen für die nächsten Generationen, der aktiven Jugendarbeit und Völkerverständigung in Europa.
Die Bruderschaft ist zudem caritativ tätig in Aktionen, die geeignet sind, Notlagen zu lindern und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes
Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und soll sich an den Veranstaltungen
beteiligen.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich
alle Mitglieder und die Schützenjugend beteiligen.
§ 6 - Schützenjugend
§ 7 - Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche
Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie haben volle Mitgliedsrechte, sind aber von den Mitgliedspflichten
befreit.
Ernennungen sind öffentlich, mindestens in der Mitgliederversammlung, bekannt zu
geben.
§ 8 - Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen (Generalversammlung). Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Brudermeister beantragt.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Versammlung geheime Abstimmung beschließen.
Anträge und Beschlüsse sind, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, mit einfacher Stimmenmehrheit gültig gefasst, in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstandes, der Ämter und von 2 Kassenprüfern,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Regelungen zur Vereinsordnung,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung der Bruderschaft.
§ 11 - Vorstandsämter
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (gesetzlicher Vorstand nach § 26 BGB) und zwei Beigeordneten, so wie einem geborenen Mitglied.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
1. der Brudermeister = Vorsitzender,
2. der Hauptmann = stellvertretender Vorsitzender,
3. der Schriftführer,
4. der Kassierer.
Zum beigeordneten Vorstand gehören mit vollem Stimmrecht
5. der Schießmeister,
6. der Jungschützenmeister
Dem Vorstand gehört als geborenes Mitglied ohne Stimmrecht an
7. der Pfarrer der Pfarrei St. Walburgis zu Leubsdorf am Rhein oder ein von ihm zu benennender Geistlicher, als Präses der Bruderschaft.
Die
Amtszeit des gesetzlichen und beigeordneten Vorstands beträgt zwei Jahre.
Brudermeister und Hauptmann sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen können von
Vorstandsmitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben werden.
Die
Wahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung. Der Schießmeister bedarf der
Schießleiterqualifikation. Zur Amtsübernahme des Jungschützenmeisters muss
dessen Wahl durch die Schützenjugend in dieser Mitgliederversammlung zusätzlich
bestätigt werden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 12 - Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind
Die
Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von
seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, im Protokollbuch einzutragen
und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
Ergibt
sich bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des
Brudermeisters.
§ 13 - Beschreibung der Aufgaben
Der
Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die
Bruderschaft in kulturellen Aufgaben und den Gremien des Bundes und seiner
Untergliederungen.
Der
Hauptmann vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Er führt
das Kommando und organisiert die Festumzüge der Bruderschaft.
Dem
Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt
das gesamte Schriftwerk und fertigt die Protokolle. Zumindest die Anträge und
Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen und zu
archivieren.
Der
Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle
Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen
und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und
Rechnung zu legen.
Er
stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind.
Er übt
Aufsicht über die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig
anzulegen.
Der
Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der
Bruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen
Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und
sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
des Schießsportes.
Der
Jungschützenmeister organisiert und führt die Schützenjugend der Bruderschaft.
Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Er trägt
die Verantwortung für die Schüler- und Jungschützen und die Schwenkfahnen.
Der
Präses wahrt die geistlichen und kirchlichen Aufgaben der Bruderschaft.
Er sorgt
für die Sicherstellung der gemeinsamen Kommunion und Reliquienverehrung.
In
Gesamtverantwortung wacht der Vorstand über Besitztümer der Bruderschaft und
deren kulturelles Erbe.
Die
konkreten Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt die Vereinsordnung.
§ 14 - Weitere Ämter
Die Bruderschaft vergibt durch Wahl folgende Ämter an Mitglieder
Leutnant,
Fähnrich.
Leutnant und Fähnrich werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die
gehören nicht zum Vorstand.
Der
Leutnant vertritt das Kommando des Hauptmanns bei Festumzügen.
Der
Fähnrich trägt die Verantwortung für die Bruderschaftsfahne und führt sie bei
den Veranstaltungen voran.
Die
konkreten Aufgaben der Ämterträger regelt die Vereinsordnung.
§ 15 - Kassenprüfer
Die von
der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer müssen in
Kassenangelegenheiten oder kaufmännisch erfahren sein. Sie prüfen die Führung
der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur
Jahresrechnungslegung
des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht.
Jedes
Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.
§ 16 - Veranstaltungen
Die
Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest („Sebastianuskirmes“) im
Kreise der Mitglieder und der Repräsentanten der caritativen
Sebastianus-Bruderschaft Leubsdorf am Rhein von 1652, so wie das Schützenfest
als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters her Brauch ist.
Sie
lässt alljährlich zwei Hochämter halten: das eine am Patronatsfest für die
verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft mit Reliquienverehrung, das andere zum
Schützenfest für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft.
Am
Schützenfest findet ein Festzug mit Parade statt, zu dem neben den
Repräsentanten befreundeter Bruderschaften die Repräsentanten der Ortsgemeinde
geladen werden.
Bei
Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Hochaltar
Aufstellung.
Die
Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an den
Pfarrprozessionen.
Über
sonstige Veranstaltungen beschließt der Vorstand.
§ 17 - Traditionsschießen und Königswürde
Ein
Schützenkönig wird jährlich durch Schießen auf den Holzvogel ermittelt und
vertritt die Bruderschaft bei Veranstaltungen nach außen. Er trägt die
Verantwortung für das Königssilber und Diadem.
Mit
dem vierten Königstitel erringt das Mitglied die einmalige Kaiserwürde der
Bruderschaft.
§ 18 - Sportschießen
Die Bruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Sie gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 19 - Soziale Fürsorge
Die
Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung.
Armen
und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen
werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen
werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§ 20 - Begräbnisordnung
Für
jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen, an der
die Mitglieder vollzählig teilnehmen sollen.
Die
Mitglieder sollen am Begräbnis eines Mitgliedes in Tracht teilnehmen unter
Voranführung der Bruderschaftsfahne.
§ 21 - Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen
Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies
nicht möglich ist, ist zur
Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes zuständig, das für die Bruderschaft
vom Vorstand, im Übrigen von jedem Mitglied angerufen werden kann.
Die
Schiedsgerichtsordnung des Bundes ist in der Fassung vom 14.03.2010 Bestandteil
der Satzung der Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 22 - Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Satzungszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Bruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Satzungszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Satzungs-zwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett".
Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bundes ist die Bruderschaft verpflichtet, ihre Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion in der Bruderschaft. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internet-gestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Bruderschaft entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 23 - Satzungsänderung
Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Sind in
der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung entscheiden soll, nicht
⅔
der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb
eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Alle
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
§ 24 - Auflösung der Bruderschaft
Zur
Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von ⅔
der Mitglieder in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden
soll, notwendig.
Der
Beschluss bedarf einer ¾ Stimmenmehrheit.
Die
Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder
unter sieben sinkt.
Im Falle
der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
fällt das relevante Vermögen der Bruderschaft an die Pfarrei St. Walburgis zu
Leubsdorf am Rhein, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
Etwaige
historische Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Säbel und Gewehre sowie
Urkunden und Protokollbücher sollen im Pfarrarchiv aufbewahrt werden.
Über das
Vermögen ist ein Verzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu
übergeben.
Bei
Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Vereinigung in der
Pfarrei St. Walburgis zu Leubsdorf am Rhein mit gleicher Zielsetzung im Sinne
dieser Satzung könnten die historischen Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger
Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
Über die
ordnungsgemäße Abwicklung wacht verantwortlich der zuständige Präses.
§ 25 - Vereinsordnung
Soweit über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus Beschlüsse gefasst werden,
die Näheres zum Leben der Bruderschaft oder den Verantwortlichkeiten regeln,
sind diese in einer Vereinsordnung erfasst.
Sie
müssen mit der Satzung vereinbar sein.
Der
Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der Vereinsordnung.
§ 26 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.12.2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung vom 17.04.2007. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Brudermeister Hauptmann Schriftführer Kassierer
(Vorsitzender) (stv. Vorsitzender)